Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie zwar noch viele alltägliche Aufgaben selbstständig erledigen können, aber in einigen Bereichen Unterstützung benötigen.
- kostenlose Pflegebox ab Pflegegrad 1 erhalten
- bedarfsgerecht bestellen, keine Zusatzkosten
- frei Haus Lieferung nach Hause

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss ein Gutachter den Grad der Selbstständigkeit im Alltag prüfen. Dabei werden verschiedene Module wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung bewertet. Erreicht der Antragsteller zwischen 12,5 und 27 Punkte, wird Pflegegrad 1 zuerkannt. Dieser Pflegegrad ermöglicht den Zugang zu bestimmten Leistungen der Pflegeversicherung, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit zu erhalten und den Alltag zu erleichtern.
Was ist Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie in einigen Bereichen ihres Lebens Unterstützung benötigen, aber noch weitgehend selbstständig sind. Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss ein Gutachter im Rahmen einer Pflegebegutachtung feststellen, dass die betreffende Person zwischen 12,5 und 27 Punkte im sogenannten „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) erreicht. Diese Punktebewertung basiert auf verschiedenen Modulen, die unterschiedliche Aspekte der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person berücksichtigen.
Voraussetzungen
Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Anschließend erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei Privatversicherten). Im Rahmen dieser Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens beurteilt. Dabei werden Punkte vergeben, und für den Pflegegrad 1 muss eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 erreicht werden. Dies entspricht einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Leistungen
Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen, die darauf abzielen, ihre Selbstständigkeit zu fördern und ihren Alltag zu erleichtern. Zu den wichtigsten Leistungen gehören der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der für qualitätsgesicherte Leistungen zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann, sowie der Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Diese Hilfsmittel umfassen beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Zudem besteht die Möglichkeit, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen von bis zu 4.180 Euro zu erhalten, um das Wohnumfeld barrierefreier zu gestalten. Auch der Hausnotruf kann mit bis zu 25,50 Euro monatlich bezuschusst werden, um im Notfall schnell Hilfe rufen zu können.
Pflegebox beantragen und jeden Monat erhalten
- Erhalte monatlich deine Pflegehilfsmittel in einer Pflegebox nach Hause.
- Die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
- Ändere jeder Zeit nach Bedarf deine Pflegebox.
- Spare Zeit mit dem Online Prozess.
- Nutze das Kundenportal um Lieferadresse und weiteres zu ändern.

Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu verbessern. Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel, die von der Pflegekasse bezuschusst werden. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Bettschutzeinlagen. Diese Hilfsmittel tragen dazu bei, die Hygiene bei der Pflege zu gewährleisten und das Risiko von Infektionen zu minimieren. Die Kosten für diese Verbrauchsprodukte werden bis zu einem Betrag von 42 Euro pro Monat von der Pflegekasse übernommen.
Entlastungsbetrag
Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (Stand Januar 2025). Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Er kann für verschiedene Leistungen eingesetzt werden, wie zum Beispiel die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe, die Teilnahme an Betreuungsgruppen oder die Inanspruchnahme von Angeboten zur Alltagsbegleitung. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden.
Pflegehilfsmittel im Detail
Um die verschiedenen Arten von Pflegehilfsmitteln besser zu verstehen, ist es hilfreich, sie in Kategorien einzuteilen. Diese Kategorien helfen dabei, die spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zu erkennen und die passenden Hilfsmittel auszuwählen. Zu den wichtigsten Kategorien gehören unter anderem technische Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise ein Hausnotrufsystem, und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Die korrekte Auswahl und Anwendung dieser Hilfsmittel kann den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erheblich erleichtern.
Arten von Pflegehilfsmitteln
Es gibt verschiedene Arten von Pflegehilfsmitteln, die speziell darauf ausgerichtet sind, den Alltag von Menschen mit Pflegegrad 1 und ihren pflegenden Angehörigen zu erleichtern. Dazu gehören technische Hilfsmittel wie ein Hausnotrufsystem, das im Notfall schnelle Hilfe ermöglicht, oder auch Hilfsmittel zur Wohnraumanpassung, die dazu beitragen, die häusliche Umgebung sicherer und barrierefreier zu gestalten. Daneben gibt es auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, die für die häusliche Pflege unerlässlich sind.
Die Pflegebox
Die Pflegebox ist eine monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln, die den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern soll. Sie enthält unter anderem Einmalhandschuhe, Flächendesinfektionsmittel, Händedesinfektionsmittel, Mundschutzmasken und Bettschutzeinlagen. Diese Produkte sind speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Pflegegrad 1 zugeschnitten und tragen dazu bei, die Hygiene und den Komfort in der häuslichen Pflege zu gewährleisten. Ein großer Vorteil der Pflegebox ist, dass sie kostenlos zur Verfügung gestellt werden kann, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und der Anspruch auf Pflegehilfsmittel noch nicht ausgeschöpft ist. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, sodass die Pflegebox eine wertvolle Unterstützung ohne finanzielle Belastung darstellt.
Wir empfehlen sanus-plus
Bedarfsgerechte Pflegehilfsmittel, die in der monatlichen kostenlosen Pflegebox des Testsiegers aus dem Pflegebox-Vergleich enthalten sind, können noch heute ohne bürokratischen Aufwand bei einem erstklassigen Leistungserbringer der Pflegekassen als Pflegehilfe beantragt werden.
Schon ab Pflegegrad 1 können Sie eine Kostenübernahme für Hilfsmittel in der häuslichen Pflege wie Desinfektionsmittel, Inkontinenzschutz und andere mit dem gesetzlichen Anspruch nach § 40 (2) SGB XI sichern.

Beantragung und Kostenübernahme
Die Beantragung einer Pflegebox und die damit verbundene Kostenübernahme gestalten sich unkompliziert. Zunächst ist es wichtig, einen Antrag auf Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Im Rahmen der Begutachtung wird dann festgestellt, ob ein Anspruch auf Pflegegrad 1 besteht. Ist dies der Fall, können die Kosten für die Pflegebox, die wichtige Pflegehilfsmittel enthält, von der Pflegekasse übernommen werden. Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich. Viele Anbieter von Pflegeboxen übernehmen die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse, sodass sich der Aufwand für den Versicherten minimiert.
Pflegehilfsmittel jetzt hier kostenlos online bestellen ->
Antragstellung
Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Nach Eingang des Antrags wird in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) beauftragt, die Pflegebedürftigkeit zu begutachten. Im Rahmen dieser Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers ermittelt und anhand eines Punktesystems bewertet. Erreicht der Antragsteller eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27, wird ihm Pflegegrad 1 zuerkannt. Es ist ratsam, sich im Vorfeld der Begutachtung gründlich vorzubereiten und alle relevanten Unterlagen bereitzustellen, um eine realistische Einschätzung der individuellen Situation zu gewährleisten.
Kostenübernahme
Bei Pflegegrad 1 werden die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro im Monat von der Pflegekasse übernommen. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Diese Hilfsmittel können den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern und tragen zu einer besseren Hygiene bei. Die Kosten für diese Produkte werden in der Regel von der Pflegekasse erstattet, nachdem die entsprechenden Belege eingereicht wurden.
Zusätzliche Leistungen
Zusätzlich zu den bereits genannten Leistungen gibt es weitere Unterstützungsangebote für Menschen mit Pflegegrad 1. Dazu gehört die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Betroffenen und ihren Angehörigen hilft, sich im komplexen System der Pflegeleistungen zurechtzufinden. Auch die Teilnahme an Pflegekursen nach § 45 SGB XI ist sowohl digital als auch in Präsenz möglich, um pflegende Angehörige optimal auf ihre Aufgaben vorzubereiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, halbjährlich einen freiwilligen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Anspruch zu nehmen, um die aktuelle Pflegesituation zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen.
Pflegeberatung
Eine Pflegeberatung ist eine wertvolle Unterstützung für Menschen mit Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen. Sie bietet umfassende Informationen zu den verschiedenen Leistungen und Hilfsangeboten, auf die Pflegebedürftige Anspruch haben. Geschulte Pflegeberater helfen dabei, den individuellen Bedarf zu ermitteln und einen passenden Versorgungsplan zu erstellen. Die Beratung kann in den eigenen vier Wänden, in einem Pflegestützpunkt oder telefonisch erfolgen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Entlastungsleistungen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben gemäß § 45a SGB XI Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro (ab 2025: 131 Euro). Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für verschiedene Leistungen zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Ziel des Entlastungsbetrages ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern.
Höherstufung
Wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind und der Meinung sind, dass ein höherer Pflegegrad angemessen wäre, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einem unabhängigen Pflegeberater unterstützen zu lassen. Dieser kann Ihnen helfen, die Begründung für den Widerspruch fundiert darzulegen und die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen. Ein formeller Widerspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist, in der Regel vier Wochen, nach Erhalt des Bescheids bei der Pflegekasse eingelegt werden.
Widerspruch einlegen
Etwa jeder dritte Antrag auf einen Pflegegrad wird abgelehnt. In diesem Fall sollten Sie schnell handeln – und zwar innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides. Nur innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch möglich. Legen Sie diesen immer schriftlich ein, per Einschreiben mit Rückschein.
Als ersten Schritt prüfen Sie zunächst das der Ablehnung beigefügte Gutachten und gehen Sie alle dort aufgelisteten Punkte durch. Überlegen Sie, ob der Pflegebedürftige beispielsweise am Tag der Begutachtung ungewöhnlich fit war und dieser Tag nicht dem durchschnittlichen Pflegealltag entsprach. Wurden alle Sachverhalte korrekt erfasst oder fehlen einige Punkte? All Ihre Überlegungen dokumentieren Sie am besten schriftlich. So vergessen Sie nichts, wenn Sie in den Widerspruch gehen.
Lassen Sie sich am besten auch von Pflegeberatern unterstützen, damit Ihr Widerspruch möglichst erfolgreich für Sie verläuft. Ein Widerspruch muss nämlich gründlich vorbereitet sein. Das heißt: Fordern Sie Arztbriefe, Atteste, Entlassungsberichte und alles ein, was für die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person spricht. Für ein zweites Gutachten können Ihnen diese Dokumente zum Erfolg verhelfen. Auch ein tagtägliches Pflegetagebuch kann den einen Bewertungspunkt Unterschied machen, damit eine Folgegutachten Ihnen oder Ihrer/em Angehörige/n den Pflegegrad 1 zuspricht.
Wichtig: Innerhalb der 4-Wochen-Frist reicht eine schriftliche Mitteilung an die Pflegeversicherung, dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Hier müssen Sie noch keine Gründe angeben. Anschließend haben Sie genügend Zeit, den Widerspruch gut vorzubereiten.
Antrag stellen
Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Nach Eingang des Antrags wird in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) beauftragt, die Pflegebedürftigkeit zu begutachten. Im Rahmen dieser Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers ermittelt und anhand eines Punktesystems bewertet. Erreicht der Antragsteller eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27, wird ihm Pflegegrad 1 zuerkannt. Es ist ratsam, sich im Vorfeld der Begutachtung gründlich vorzubereiten und alle relevanten Unterlagen bereitzustellen, um eine realistische Einschätzung der individuellen Situation zu gewährleisten.
Pflegehilfsmittel jetzt hier kostenlos online bestellen ->
Fragen und Antworten
Häufige Fragen zum Pflegegrad 1 sind beispielsweise, wer Anspruch auf Pflegegrad 1 hat, wie man diesen beantragt und welche finanziellen Leistungen damit verbunden sind. Auch Fragen zur Verwendung des Entlastungsbetrags, zu den verschiedenen verfügbaren Hilfsmitteln und zur Möglichkeit einer Haushaltshilfe sind von großem Interesse. Ein weiteres wichtiges Thema ist, wer die Pflege übernehmen darf und wie viele Stunden Pflege bei Pflegegrad 1 üblich sind. Diese Fragen zeigen, dass viele Menschen und ihre Angehörigen sich umfassend über die Möglichkeiten und Bedingungen des Pflegegrads 1 informieren möchten.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Ob ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, hängt vom Vorliegen eines Pflegegrades ab. Personen mit Pflegegrad 1 haben, wie auch Personen mit höheren Pflegegraden, Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro monatlich. Diese umfassen beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Die Kosten für diese Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, um die häusliche Pflege zu unterstützen und die Hygiene zu gewährleisten.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Pflegegrad 1 eine wichtige erste Stufe der Unterstützung für Menschen mit geringen Beeinträchtigungen darstellt. Obwohl die finanziellen Leistungen im Vergleich zu höheren Pflegegraden begrenzt sind, bietet er dennoch Zugang zu wichtigen Hilfen wie dem Entlastungsbetrag, Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen. Diese Leistungen können dazu beitragen, die Selbstständigkeit und Lebensqualität der Betroffenen zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten. Es ist wichtig, sich umfassend über die verfügbaren Leistungen zu informieren und gegebenenfalls eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.